Nachweispflicht für Impfung

Nachweispflicht für Impfung

Masern: Online-Meldungen bei fehlendem Nachweis

Bis zum 31. Juli mussten Beschäftigte und zu betreuende Personen in Kindertagesstätten, Schulen oder medizinischen Einrichtungen einen Nachweis zum Masernschutz vorlegen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein, sind betreffenden Einrichtungen verpflichtet, diese Information an das jeweilige Gesundheitsamt zu übermitteln. Dafür wurde vonseiten des Landes Niedersachsen ein Online-Portal zur Verfügung gestellt.

 

Am 01. März 2020 trat das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft. Bei Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen in den nachstehend genannten Einrichtungen (siehe Tabelle unten) kommt es seither zur Anwendung. Bei Personen, die vor dem diesem Stichtag bereits in einer entsprechenden Einrichtung waren, musste der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden. Per Allgemeinverfügung hat der Landkreis Aurich nun die laut Infektionsschutzgesetz notwendige Meldung über fehlende Nachweise zum Masernschutz geregelt. Alle Personen, die bislang keinen entsprechenden Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Attest vorgelegt haben, müssen unverzüglich beim Gesundheitsamt des Landkreises gemeldet werden. Der Meldeweg über das vom Land zur Verfügung gestellte Online-Portal MEBI muss dabei eingehalten werden. Das Portal kann über www.mebi-niedersachsen.de abgerufen werden.

 

Sollten Personen gemeldet werden, fordert das Gesundheitsamt diese zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest mit einer angemessenen Frist vorzulegen. Im Anschluss können weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln. Wenn der erforderliche Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, können im weiteren Verlauf Bußgelder, aber auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote verhängen. Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Masernschutz, stellt das Bundesgesundheitsministerium und auf der Website www.masernschutz.de zur Verfügung.

 

Auflistung der Einrichtungen und Unternehmen

 

1. Einrichtungen und Unternehmen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen Art der Einrichtung

Zielgruppe

Spezifikation

 

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG

Tätige und Betreute

1a. Kindertageseinrichtungen

1b. Kinderhorte

2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),

3a. Schulen

3b. sonstige Ausbildungseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG

Tätige und Betreute

Heime

Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG

Tätige und Untergebrachte

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

Einrichtungen nach § 23 Ab-satz 3 Satz 1 IfSG

Tätige

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaß-nahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensiv-pflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

12. Rettungsdienste.