Infektionsschutz: Belehrung bei Landkreis Aurich jetzt online

Infektionsschutz: Belehrung bei Landkreis Aurich jetzt online

Im Zuge der Digitalisierung hat die Auricher Kreisverwaltung ein Pilot-Projekt gestartet. So wird die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz jetzt vollständig online durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt ist hierfür nicht mehr erforderlich. So soll das Verfahren für alle Beteiligten deutlich vereinfacht und komfortabler werden.

Zum Hintergrund: Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Amt für Gesundheitswesen verfügen. Ziel dieser Belehrung ist es, dass die betreffenden Personen mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an sich selbst oder an ihren Kolleg*innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann sie ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Im Rahmen der Belehrung wird mithilfe eines Videos erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt mit Lebensmitteln eingehalten werden müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind. Fragen zu dem Video sind korrekt zu beantworten. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung wird vom Amt für Gesundheitswesen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt bundesweit und unbefristet.

Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Nicht nur die Belehrung, sondern auch das Bezahlen geht auf digitalem Weg. Als Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte, Paydirekt und Giropay freigeschaltet. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, können sich die Teilnehmenden die Gebühr im Anschluss durch diesen erstatten lassen.  Unter bestimmten Umständen, beispielsweise im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme, eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums, ist für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz eine Kostenbefreiung möglich. Der Nachweis für eine solche Ausnahme muss bei der Belehrung digital hinzugefügt werden

Die digitale Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz kann über die Homepage des Landkreises unter https://www.landkreis-aurich.de/politik-internes/buergerservice/service-a-z/belehrung-nach-sect-4243-infektionsschutzgesetz.html abgerufen werden.