Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16b Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. 08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nabenhöhe von 119,83 m, einer Gesamthöhe von 199,83 m über Grund und einer Nennleistung von jeweils 5.560 kW beantragt. Das Vorhaben ist in der Gemeinde Krummhörn auf dem Flurstück 46 der Flur 7 in der Gemarkung Groothusen, auf den Flurstücken 19, 22, 38 und 26 der Flur 8 in der Gemarkung Groothusen und den Flurstücken 35 und 36 der Flur 6 in der Gemarkung Hamswehrum geplant. Die beantragten sieben Windenergieanlagen ersetzen sechs Bestandsanlagen des Typs Enercon E-70 E4 auf den Flurstücken 35 und 36 der Flur 6 in der Gemarkung Hamswehrum und auf den Flurstücken 34/1, 38, 22 und 24 der Flur 8 der Gemarkung Groothusen sowie eine Bestandsanlage des Typs E-40/5.40 auf dem Flurstück 27 der Flur 8 in der Gemarkung Groothusen.
Für das Vorhaben war gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Vorprüfung wurde anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durchgeführt.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher keine UVP-Pflicht besteht.
Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 des UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Repoweringvorhaben. Es besteht bereits eine Vorbelastung durch sieben Windenergieanlagen, die nunmehr durch sieben neue Windenergieanlagen ersetzt werden. Der Standort des Vorhabens befindet sich nicht in einem Schutzgebiet. Durch die moderne Technik der geplanten Anlagen werden hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards erfüllt. Zur Vermeidung und/oder Minderung der Umweltauswirkungen sind seitens des Vorhabenträgers diverse Maßnahmen vorgesehen und umzusetzen (z.B. Einsatz Abschalttechniken, naturschutzfachliche und bodenkundliche Baubegleitung).
Das Vorhaben verstößt weder gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 45b BNatSchG noch führt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen. Durch Abschaltzeiten der Windenergieanlagen wird verhindert, dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse kommt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen ist entsprechend der vorgelegten Fachgutachten nicht zu erwarten. Durch das mit den Antragsunterlagen vorgelegte schalltechnische Gutachten wurde nachgewiesen, dass es an allen betrachteten Immissionsorten zu einer Verbesserung der Geräuschsituation um mindestens 1 dB kommt. Hinsichtlich des Schattenwurfs werden die Windenergieanlagen mit einer automatischen Schattenabschaltung ausgestattet. Diese stellt sicher, dass die Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale jährliche Bestattungsdauer von 30 Stunden und für die maximale tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten eingehalten werden. Durch die Ausstattung der Windenergieanlagen mit einem Eiserkennungssystem und einer entsprechenden Abschaltautomatik kann eine unzulässige Gefährdung von Personen auf Verkehrswegen und Betriebsflächen im Umfeld der geplanten Windenergieanlagen vermieden werden.
Eine Überprüfung hinsichtlich der im Umfeld bestehenden Baudenkmale hat ergeben, dass diese trotz ihrer städtebaulichen Bedeutung durch die Windenergieanlagen wegen ihrer Lage und Ausrichtung sowie bestehender Vegetation nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Für die weiteren Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie durch die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern sind ebenfalls keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben ist überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche geplant. Am geplanten Standort bestehen keine besonderen Gegebenheiten, die zu einer UVP-Pflicht führen würden.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Aurich, den 28.11.2025
Landkreis Aurich
Der Landrat