Um dies zu erreichen, sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen weitere nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Arbeitsschwerpunkte der Behörde sind u.a. die
Ermittlung, Erkundung, Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen,
Führung eines Katasters über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen,
Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster,
Der Boden stellt für den Menschen neben Wasser und Luft eine unverzichtbare Lebensgrundlage dar, die nicht unendlich vermehrbar ist und auch nur eine begrenzte Belastbarkeit aufweist. Bei allen geplanten Einwirkungen auf den Boden ist der Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit ihm zu beachten Eine einmal eingetretene Schädigung des Bodens ist nicht oder nur mit einem sehr großen Aufwand wieder zu beseitigen.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer schleichenden Verunreinigung (Anreicherung von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum wie z.B. Tropfverluste an Tanksäulen) oder einem plötzlich eintretenden Schadensereignis (z.B. Havarie im Straßenverkehr oder auf einer Industriefläche)
Der Bodenschutz hat im Jahre 1998 im „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – (BBodSchG) und 1999 in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – (BBodSchV) eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten.
Auf Landesebene erfolgte darüber hinaus im Jahr 1999 die Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes(NBodSchG).
Seit 2005 gibt es zudem die Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO), die über ein förmliches Anerkennungsverfahren die Zuverlässigkeit und Sachkunde von Sachverständigen und Laboratorien regelt. Informationen über zugelassene Gutachter sind über das IHK-Sachverständigenverzeichnis unter dem Stichwort „Boden“ erhältlich.
Damit wurde das Schutzgut Boden nach den Medien Wasser, Natur und Luft als letztes Glied des Umweltrechtes unter Schutz gestellt.
Ein Aufgabenbereich der Unteren Bodenschutzbehörden, der in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist der vorsorgende Bodenschutz.
In § 4 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes heißt es:
„Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden“.
Auch in anderen Rechtsgebieten sind der Schutz des Bodens und der sorgsame und sparsame Umgang mit dieser endlichen Ressource verankert. Bereits in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) wird auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage für die künftigen Generationen durch den Staat hingewiesen. Darüber hinaus ist der Bodenschutz auch im Natur-, Wasser- und Baurecht verankert.
In Deutschland hat sich der gesamte Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsflächen im Laufe der letzten 60 Jahre mehr als verdoppelt. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (zuletzt 2016) zum Ziel gesetzt, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu begrenzen – in der Vergangenheit waren es von 1993 bis 2000 ca. 120 ha/Tag, 2014 noch 69 ha/Tag und im Jahr 2015 immerhin noch 66 ha/Tag.
Umso bedeutsamer wird es, bei unvermeidlichen Bauvorhaben bereits frühzeitig den vorsorgenden Bodenschutz in die Planungen mit einzubeziehen, damit ein bodenschonender Bauablauf gewährleistet werden kann.
Sind empfindliche und schützenswerte Böden von einem Bauvorhaben direkt betroffen, sollte außerdem im Vorfeld geprüft werden, ob nicht Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Hier ist besonders die Möglichkeit der Reaktivierung von Industriebrachen in Betracht zu ziehen (Brachflächenrecycling).
Unter dem Begriff des nachsorgenden Bodenschutzes versteht man die Wiederherstellung der allgemeinen Bodenfunktionen durch die Sanierung eines belasteten Standortes / einer Altlast (Altlastensanierung).
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterscheidet zwischen einer schädlichen Bodenveränderung (Beeinträchtigung der Bodenfunktionen) und einer Altlast.
Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte) und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Unter Sanierung versteht man einerseits die Maßnahmen die notwendig sind, um Schadstoffe aus dem Boden zu entfernen (Dekontaminationsmaßnahmen). Dadurch wird dem Boden die Möglichkeit gegeben, seine natürlichen, biologischen und chemischen Funktionen wieder zu übernehmen. Andererseits zählen hierzu auch Maßnahmen zur Verhinderung der Schadstoffausbreitung (Sicherungsmaßnahmen).
In § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) werden die Bodenfunktionen wie folgt definiert:
Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
Rohstofflagerstätte,
Fläche für Siedlung und Erholung,
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
Der Boden ist Basis und zentraler Teil des Ökosystems. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung als Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Tier und Pflanze ist der Boden in seinen natürlichen Funktionen, seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und im Hinblick auf die Sicherung seiner Nutzungsfunktionen zu schützen, zu pflegen und ggf. zu entwickeln.
Zum Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Ressource „Boden“ sind dessen Belange in Planungs- und Zulassungsverfahren angemessen zu berücksichtigen.
Folgende Böden erfüllen in hohem Maße die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen und gelten mithin als besonders schutzwürdig:
1. Böden mit besonderen Standorteigenschaften
extrem nasse Böden (z.B. Hoch- und Niedermoore, Organomarschen, Gleye)
sehr nährstoffarme Böden
2. Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit
Kalk- und Kleimarschen
3. Böden mit hoher naturgeschichtlicher Bedeutung
Bodendauerbeobachtungsflächen (Insel Baltrum, Gemeinde Ihlow) sind ausgewählt worden, weil sie für eine Landschaft charakteristische Leitprofile aufweisen. Sie sollten langfristig hinsichtlich ihrer Archivfunktion gesichert werden
4. Böden mit hoher kulturgeschichtlicher Bedeutung
Plaggenesch, der im Profilaufbau eine historische, heute nicht mehr praktizierte Nutzungsform „konserviert“
Warften
5. Seltene Böden
Böden, die im landesweiten Vergleich nur eine geringe flächenhafte Verbreitung aufweisen, z.B. Podsol-Gley, tiefer Regosol, mittlerer Lockersyrosem.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich. Darüber hinaus sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) verschiedene Veröffentlichungen zum Thema herausgegeben worden.
Zunehmende Flächeninanspruchnahme durch Wirtschafts-, Wohn- oder Verkehrsflächen führt regelmäßig durch Umwandlung von unbebauten, meist natürlichen oder naturnahen Flächen zur Voll- oder Teilversiegelung von Grundstücken.
Hinzu kommt der Flächenverbrauch durch Linienbaustellen für den Netz- und Leitungsausbau im Rahmen der Energiewende sowie der Neubau bzw. das Repowering von Windparks.
Durch Bautätigkeiten werden große Mengen an Bodenmaterial abgetragen, ausgetauscht oder zwischengelagert. Darüber hinaus führt der Gebrauch von schwerem Gerät und die zeitweise Einrichtung von Baustraßen zu einer starken Beanspruchung der Flächen.
All diese Aktivitäten führen stets zur Zerstörung oder zumindest zur Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen.
Empfehlungen zum Bodenschutz im Zusammenhang mit größeren Bauvorhaben lauten daher:
Berücksichtigung des Schutzgutes Boden in der Bauleitplanung,
Wiedernutzbarmachung von stillgelegten Gewerbe- und Industrieanlagen (Brachflächenrecycling),
bei unvermeidbaren Maßnahmen ist eine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung (BBB) vorzusehen sowie
Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes für ein Bodenmanagement auf der Baustelle.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich. Darüber hinaus sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) verschiedene Veröffentlichungen zum Thema „Bodenschutz beim Bauen“ zu finden.