Schau der Gewässer III. Ordnung im Landkreis Aurich
Die Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Aurich in den Städten Aurich,
Norden und Wiesmoor, den Samtgemeinden Brookmerland und Hage sowie den Gemeinden Dornum,
Großefehn, Großheide, Hinte, Ihlow, Krummhörn, Südbrookmerland, einschließlich ihrer Ortsteile,
findet statt in der Zeit vom
21. Oktober bis 18. November 2026.
Bei den Gewässern III. Ordnung handelt es sich um Gräben, die der Entwässerung von zwei oder
mehreren Grundstücken dienen und nicht von den Entwässerungsverbänden unterhalten werden.
Diese Gräben sind durch die Unterhaltungspflichtigen bis zum Schautermin zu reinigen. Die Gräben
sind so zu räumen, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss gewährleistet ist. Bei der Räumung
müssen alle den normalen Querschnitt einengenden Hindernisse (Verschlammungen, Versandungen,
widerrechtliche Verdämmungen usw.) beseitigt werden. Soweit es der Wasserabfluss erfordert, sind
auch Bäume, Sträucher, Wurzelwerk und Verkrautungen zu beseitigen und die Ufer und Randstreifen
durch Abmähen von Gras und sonstigem Aufwuchs zu reinigen. Der Aushub ist so einzuebnen, dass er
nicht wieder in das Gewässer gelangen kann und keine Uferaufhöhungen entstehen. Die Verrohrungen
sind zu überprüfen und erforderlichenfalls so zu reinigen, dass ein ungehinderter Wasserdurchfluss
gewährleistet ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Artenschutzes gem. § 39 und § 44 BNatSchG sind zu beachten.
Sofern die Gräben, insbesondere entlang von öffentlichen Straßen, von der Gemeinde oder dem
Landkreis maschinell gereinigt werden, sind einmündende Verrohrungen wie z. B. Drainausläufer,
Durchlässe oder Weidepumpen für die Bagger- und Geräteführer von den Betreibern der Anlage gut
sichtbar kenntlich zu machen. Regressansprüche wegen Beschädigungen derartiger Anlagen können
nicht geltend gemacht werden.
Die Unterhaltungspflichtigen, die Eigentümer und die Anlieger der Gräben haben die Möglichkeit, an
der Gewässerschau teilzunehmen und sich zu äußern.
Für den Fall, dass wegen nicht ordnungsgemäß erfüllter Reinigungspflicht eine Nachschau anzusetzen
ist, sind die Säumigen zur Übernahme der Kosten für die Nachschau verpflichtet.
Auf die Verordnung über die Schau und Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung für das Gebiet des
Landkreises Aurich vom 12.09.1986 in der Fassung der 2. Änderung vom 20.11.2024 (Amtsblatt für den
Landkreis Aurich Nr. 13 vom 14.03.2025) wird besonders hingewiesen.
Auf eventuelle Aushänge in den Bekanntmachungskästen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden
wird verwiesen. Die Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.landkreis-aurich.de abrufbar.
Aurich, 18. September 2026
Landkreis Aurich
Der Landrat
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