Gemäß § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) wird die Entscheidung vom 24.03.2026 über den Antrag von der Fecken-Haseborg GbR, Bahnhofstraße 19, 26553 Dornum, auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118,0 m, einer Gesamthöhe von 199,5 m über Grund und einer Kapazität von 7.000 kW öffentlich bekannt gemacht. Die beantragte Windenergieanlage ersetzt eine Bestandsanlage des Typs Enercon E-40 (sog. Repowering).

Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 16b Abs. 1, § 19 BImSchG durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin.

I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor)

1. Aufgrund des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1, § 19 BImSchG und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteile ich nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118,0 m, einer Gesamthöhe von 199,5 m über Grund und einer Nennleistung von 7.000 kW.

Standort der beantragten Anlage:
WEA R1
26524 Hagermarsch, Gemarkung: Hagermarsch, Flur 12, Flurstück 16/2
Koordinaten: UTM ETRS89: RW 386.857; HW 5.943.631

Die beantragte Windenergieanlage ersetzt eine Bestandsanlage des Typs Enercon E-40 auf dem Flurstück 2/1 der Flur 12 in der Gemarkung Hagermarsch.

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der NBauO erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG.

Eingeschlossen in dieser Genehmigung ist auch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen des Kapitels drei der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gemäß § 16 Abs. 3 AwSV für folgende Vorhaben:

  • Errichtung eines außenliegenden Rückkühlers
  • Verzicht auf eine ortsfeste Abfüllfläche
  • Verzicht auf eine ortsfeste Umschlagfläche

2. Weiterhin erteile ich gemäß § 70 in Verbindung mit § 63 NBauO unbeschadet der privaten Rechte Dritter die Baugenehmigung für die Errichtung der Zuwegung auf den Grundstücken der Gemarkung Hagermarsch, Flur 12, Flurstücke 8, 9, 10/1, 11 und 17/5.

3. Die Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen.


Alle in den vorgelegten Gutachten und Typenprüfungen aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten und die Typenprüfungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen/Empfehlungen umzusetzen. Die in den Prüfberichten geforderten Abnahmen sind entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen.

II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte) und Hinweisen versehen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich, erhoben werden.

Der Widerspruch eines Dritten ist innerhalb eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden.

IV. Auslegung

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der Zeit

vom 28.03.2026 bis zum 10.04.2026

auf der Internetseite des Landkreises Aurich unter www.landkreis-aurich.de (Aktuelles > Bekanntmachungen > Windenergie) eingesehen werden.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Für den o. g. Zeitraum besteht die Möglichkeit den Genehmigungsbescheid und seine Begründung bei der folgenden Stelle einzusehen:

  • Landkreis Aurich
    Kirchdorfer Straße 7-9
    Zimmer-Nr. 111
    26603 Aurich

Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Eine vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung wird empfohlen: Tel.-Nr. 04941 16-6314

V. Hinweise

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten als bekannt gegeben.

Aurich, den 27.03.2026

Landkreis Aurich

Der Landrat