Öffentliche Ausschreibung der KehrbezirkeOSTF-2-01 Dornum zum 01.11.2026 und OSTF-2-06 Norden I zum 21.12.2026
Im Landkreis Aurich sind die Kehrbezirke OSTF-2-01 Dornum zum 01.11.2026 und OSTF-2-06 Norden I
zum 21.12.2026 auf Grundlage der §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes
(SchfHwG) mit
einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
zu besetzen.
Im Kehrbezirk Dornum sind ca. 4.100 Objekte zu betreuen. Der Kehrbezirk umfasst überwiegend
Straßenzüge aus der Gemeinde Dornum.
Im Kehrbezirk Norden sind ca. 3.000 Objekte zu betreuen. Der Kehrbezirk umfasst überwiegend
Straßenzüge aus dem Innenbereich der Stadt Norden.
Der Landkreis Aurich sucht jeweils für den Kehrbezirk eine engagierte Persönlichkeit, die die
Voraussetzungen für eine Bestellung zum bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erfüllt.
Engagement, Kontakt- und Konfliktfähigkeit und ein sicheres Auftreten werden neben Kenntnissen
auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts erwartet.
Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem
die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet(§ 10 Abs. 1 SchfHwG). Die bestellte Person kann
bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze einen
Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der
siebenjährigen Bestellungszeit stellen. In den Fällen endet die Bestellung jedoch spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellungsbehörde
kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine
Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Bezirksschornsteinfegers werden in den §§ 13 ff SchfHwG
beschrieben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.
Ebenso müssen die Bewerber über die für die Erfüllung der Aufgabe von Bezirksschornsteinfegermeistern
erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.
- Nachweise des eigenen Betriebes (bei Kehrbezirksinhabern) über einem ZDH-ZERT
zertifizierten Betrieb mit dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder
vergleichbarer Einzelzertifizierung oder über die Beschäftigung in einem zertifizierten Betrieb
für die letzten 3 Jahre.
Folgende Unterlagen und Erklärungen sind nur von derzeitigen und ehemaligen Kehrbezirksinhaberinnen und Kehrbezirksinhabern vorzulegen:
- Eine schriftliche Erklärung, dass bei einer Bestellung die bestehende Bestellung aufgegeben wird
und aufgegeben werden darf, - eine schriftliche Einverständniserklärung, dass die Personalakte bei der derzeit oder zuletzt
zuständigen Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme angefordert werden kann, - eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen in den
letzten 10 Jahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Inhaberin oder Inhaber eines
Kehrbezirks ergriffen oder eingeleitet worden sind.
Der Bewerbung können weitere Unterlagen beigefügt werden, die zusätzliche Auskünfte über die
Befähigung und fachliche Eignung der Bewerberin/des Bewerbers geben.
Die aufgeführten Unterlagen können als Kopien eingereicht werden. Fremdsprachlich eingereichte
Unterlagen sind eine deutsche Übersetzung beizufügen. Im Falle einer positiven Entscheidung sind
die in Kopie eingereichten Unterlagen vor Bestellung auf Verlangen dem Landkreis Aurich im Original
vorzulegen.
Die Unterlagen nach Nr. 1,2 und 6 bis 12 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei nicht fristgerecht oder unvollständig eingesandten Unterlagen können die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
Die Auswahl zwischen den Bewerbern erfolgt gemäß § 9a Abs. 3 SchfHwG nach ihrer Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung. Anwendung findet ebenfalls § 9a Abs. 4 SchfHwG, wonach sich
ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung
erneut bewerben kann. Sollten Sie diesbezüglich eine persönliche Härte für sich geltend machen und
eine frühere Bewerbung aus Ihrer Sicht im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und
Brandsicherheit nicht zu beanstanden sein, ist dies bereits mit der Einreichung der Bewerbung
umfassend schriftlich darzulegen. Hierzu wird auf die in der Anlage beigefügte Bewertungsmatrix
hingewiesen.
Den Bewerbern entstehende Kosten werden nicht erstattet. Im Falle einer Bestellung entstehen für
den erfolgreichen Bewerber Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Niedersachsen
i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen.
Ihre Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte schriftlich oder elektronisch
bis zum 26.08.2026
an den Landkreis Aurich, Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz, Fischteichweg 7-13, 26603
Aurich.
Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist), einschließlich der Einsendung der
vollständigen Bewerbungsunterlagen, gilt das Datum des Posteingangs bzw. das Eingangsdatum ihrer
E-Mail beim Landkreis Aurich.
Bitte machen Sie in Ihrer Bewerbung deutlich, auf welchen Kehrbezirk Sie sich bewerben. Eine
Bewerbung auf beide Kehrbezirke ist ebenfalls möglich. Bitte machen Sie dann deutlich, welcher
Kehrbezirk Vorrang hat.
Für weitere Auskünfte zum Auswahlverfahren steht Ihnen Herr Dirksen unter der Telefonnummer
04941 16-3802 oder E-Mail: zur Verfügung.