Detail

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrages nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Bürgerwindpark Königsmoor GmbH & Co. KG (Az.: 982/2016)

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) in Verbindung mit § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl I. S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) wird die Entscheidung über den Antrag der Bürgerwindpark Königsmoor GmbH & Co. KG, Pfalzdorfer Str. 59, 26607 Aurich, auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 E2 TES mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einer Gesamthöhe von 149,38 m und einer Kapazität von jeweils 2.300 kW öffentlich bekannt gemacht:

I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):

auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 10 BImSchG und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteile ich hiermit nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82/E2 TES mit einer Nabenhöhe von 108,38 m über Grund und einer Nennleistung von 2.300 kW.

Standort der Anlagen: Gemarkung: Pfalzdorf,

WEA 1:   Flur 4, Flurstück 43/1        (ETRS89: RW 406468; HW 5929151)

WEA 2:   Flur 1, Flurstück     25        (ETRS89: RW 406163; HW 5929011)

WEA 3:   Flur 4, Flurstück 39/1        (ETRS89: RW 406461; HW 5928889)

 

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der NBauO erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG.

Ferner wird hiermit nach Maßgabe des Antrags nebst beigefügten Antragsunterlagen die wasserrechtliche Plangenehmigung nach den §§ 68 und 70 WHG in Verbindung mit den §§ 108 und 109 NWG zur Teilverrohrung von Gewässern erteilt.

Gleichzeitig wird Ihnen für die geplanten Maßnahmen die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Aurich-Egels erteilt.

Alle in den vorgelegten Gutachten und Typenprüfungen aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten und die Typenprüfungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen/Empfehlungen umzusetzen. Die in den Prüfberichten geforderten Abnahmen sind entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen.

Für diese Genehmigung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von der Antragstellerin zu tragen sind. Wegen der Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

 

II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides:

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte) und Hinweisen versehen.

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich, erhoben werden.

 

IV. Auslegung

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sowie eine Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen können in der Zeit

 

vom 11.01.2021 bis zum 25.01.2021.

 

bei folgenden Stellen eingesehen werden:

 

Landkreis Aurich,

Kirchdorfer Straße 7-9,

Zimmer-Nr. 201,

26603 Aurich,

 

während der Dienststunden:

Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Vorherige Terminabsprache: 04941/16-6041, 16-6042 oder 16-6043

 

Stadt Aurich,

Bgm.-Hippen-Platz 1,

26603 Aurich,

Fachdienst Planung – Erdgeschoss, Zimmer 23;

 

während der Dienststunden:

Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie

Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und

Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Vorherige Terminabsprache: 04941/12-2121

 

Aufgrund der derzeitigen Entwicklung um die Corona-Pandemie und dem damit eingeschränkten Zugang zum Kreishaus des Landkreises Aurich und dem Rathaus der Stadt Aurich ist die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen bis auf weiteres nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich dazu innerhalb der genannten Dienststunden telefonisch an die vorgenannten Telefonnummern. Die am Tage der Einsichtnahme geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind entsprechend umzusetzen und zu beachten. Nähere Informationen zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind der Internet-Seite des Landkreises Aurich unter www.landkreis-aurich.de (Bekanntmachungen > Bekanntmachungen > Windenergie) zu entnehmen.

Die zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen können für die Dauer der Auslegung auch digital im UVP-Portal Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ oder über die Internet-Seite des Landkreises Aurich unter www.landkreis-aurich.de (Bekanntmachungen> Bekanntmachungen > Windenergie) eingesehen werden.

 

V. Hinweis

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Aurich, Amt für Bauordnung, Planung und Naturschutz, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich, angefordert werden.

 

Aurich, den 18.12.2020

Landkreis Aurich

Der Landrat