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Vorprüfung der Umweltverträglichkeit Windpark Fiebing GmbH & Co. KG (Az.: 47/2019)

Bei folgendem Bauvorhaben wurde die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 24.02.2010 (BGBI. 1 S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geprüft.

Die Windpark Fiebing GmbH & Co.KG plant in der Gemarkung Fiebing, Flur 2, Flurstücke 33/1, 29, 40/1 und 40/2, die Änderung der Betriebsweise von drei (WEA) im Windpark Fiebing. Gegenstand der Änderung ist die Leistungserhöhung durch einen geänderten Betriebsmodus im Nachtzeitraum (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) der WEA 1 von BM IIs auf BM1000 kW, der WEA 2 von BM500 kW auf BM 1500 kW und der WEA 3 von BM500 kW auf BM 0s (4.200 kW). Die Standorte des Vorhabens liegen innerhalb der Sonderbaufläche für die Windenergieanlagennutzung der Gemeinde Großefehn.

Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2016 wurde der Fa. Enercon GmbH die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-126 EP4 mit einer Nabenhöhe von 135, m, einer maximalen Gesamthöhe von 198,5 m und einem Rotordurchmesser von 127 m sowie einer Nennleistung von je 4,2 MW genehmigt. Die Standorte der Anlagen ändern sich durch die Änderung nicht.

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG ist bei der Änderung eines Vorhabens, für das eine UVP durchgeführt worden ist, eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Die Prüfung hat aus folgenden Gründen ergeben, dass die Änderung keine zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann, sodass keine UVP-Pflicht besteht.

Gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu beurteilen.

Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Durch die Änderung der Betriebsweise entstehen auf diese Schutzgüter keine geänderten Auswirkungen, als die bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 28.12.2016 betrachteten.

Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu erwarten. Zwar erhöht sich durch die geänderte Betriebsweise teilweise der Schallleistungspegel gegenüber dem bisher genehmigten, jedoch werden entsprechend der TA-Lärm die zulässigen Immissionsrichtwerte durch den Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an den umliegenden Immissionsorten eingehalten.

Es liegen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen vor.

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Aurich, den 18.12.2020

Landkreis Aurich

Der Landrat