Satzung

Vereinssatzung des „Überbetrieblicher Verbund Ostfriesland e.V."

§ 1 Sitz und Name

  1. Der Verein trägt den Namen „Überbetrieblicher Verbund Ostfriesland e.V..
  2. Er hat seinen Sitz in Leer. Der Verein wurde gegründet am 30.06.1993.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Das Restjahr 1993 wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.

§ 3 Zweck

  1. Der Überbetriebliche Verbund" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Überbetrieblichen Verbundes" ist die Förderung der Ausbildung, insbesondere der beruflichen Weiterbildung. Durch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen sollen Mitglieder in die Lage versetzt werden, ihren Beschäftigten nach der familienbedingten Unterbrechung die Weiterbeschäftigung zu erleichtern. Der Überbetriebliche Verbund" ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Er sichert damit den Mitgliedern mittel- und langfristig die Mitarbeit von eingearbeiteten und qualifizierten Beschäftigten und hält sie wettbewerbsfähig.
  3. Er eröffnet des weiteren den MitarbeiterInnen der Mitglieder die Möglichkeit, Familien- und Berufsleben besser miteinander zu vereinbaren.

§ 4 Aufgaben

Um den in § 3 angestrebten Zweck zu erreichen, erfüllt der Überbetriebliche Verbund folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Berufsrückkehr der MitarbeiterInnen.
  2. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen zum Qualifikationserhalt bzw. zur Qualifikationssteigerung, die den BerufsunterbrecherInnen und Beschäftigten angeboten werden.
  3. Vermittlung von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen als Kontakthaltemaßnahmen zur Berufspraxis sowie von Spitzenlasteinsätzen für die BerufsunterbrecherInnen in den Mitgliedsbetrieben.
  4. Arbeitsvermittlung gemäß Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen.
  5. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des überbetrieblichen Verbundes können private und öffentliche Arbeitgeber werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages bei der Geschäftsstelle des Verbundes. Der Vorstand beschließt über den Antrag.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Überbetrieblichen Verbundes" zulässig.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verbund ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbundes verstößt. Einen Ausschlußantrag kann der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder stellen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel für die Ausgaben des Verbundes, z. B. für Öffentlichkeitsarbeit und Weiterbildung, werden durch die Mitglieder aufgebracht. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag, fällig zum 01.01. eines jeden Jahres, zu entrichten. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Daneben haben die Mitglieder, abhängig von ihrer Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins, die Kostenbeiträge zur Weiterbildung zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Kosten der Weiterbildungsangebote, welche die jeweiligen ArbeitnehmerInnen des einzelnen Mitgliedes in Anspruch nehmen. Die Mitglieder zahlen nur anteilig die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme, an der ihre ArbeitnehmerInnen teilgenommen haben.
  3. Mittel des Überbetrieblichen Verbundes" dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbundes erhalten. Der Verbund darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung einer politischen Partei verwenden. Die Erstattung von Auslagen durch den Verbund ist zulässig.
  4. Die Überschüsse aus Mitgliedsbeiträgen des jeweiligen Wirtschaftsjahres werden dem Landkreis Leer jeweils im 1. Quartal des Folgejahres für den Betrieb der Koordinierungsstelle zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen zur Verfügung gestellt. Sie sind zweckgebunden und dürfen daher nur für den Betrieb der Koordinierungsstelle zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen verwendet werden. Der Verein behält einen Rücklagensockelbetrag in Höhe von Euro 2.500 ein.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den eigenen Reihen.
  4. Die Mitglieder können sich durch Vollmachtsnachweis (schriftlich) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dann ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins; insbesondere entscheidet sie über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung. Satzungsänderungen (genaue Auflistung) müssen den Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zugesandt werden. Satzungsänderungen sind nur zu den aufgeführten Punkten möglich.
  7. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen sowie Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist erneut mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung einzuladen. In der erneuten Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, bzw. vertretenen Mitgliedern ausreichend (beschlußfähig).
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Der / die Vorsitzende stellt die Protokollführung sicher. Die Protokollführung übernimmt grundsätzlich die Geschäftsstellenleitung der Geschäftsstelle des Verbundes.

§ 9 Kassenprüfung

  1. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die   nicht   dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen, und zwar zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und höchstens drei Geschäftsstellenleitern/innen, von denen höchstens zwei vom Landkreis Leer und eine vom Landkreis Aurich ernannt werden. Vertretungsberechtigt sind jeweils ein/e Vorsitzende/r gemeinsam mit einem/r Geschäftsstellenleiter/innen. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung getrennt gewählt, die Geschäftsstellenleiter/innen von den Landkreisen Leer und Aurich ernannt.
  2. Zur neuen Geschäftsstellenleiterin ist vom Landkreis Aurich ernannt worden Frau Johanne Janssen geb. Mühlenbrok, geb. am 30. September 1950, wohnhaft Herrenhüttener Straße 81, 26624 Südbrookmerland ernannt worden.
  3. Das Vorstandsamt endet nach Ablauf der Amtszeit von 2 Jahren. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Der gewählte Vorstand insgesamt, bzw. auch jedes einzelne gewählte Vorstandsmitglied kann entsprechend § 8 Nr. 7 abberufen werden.
  5. Bei Verhinderung der / des Vorstandsvorsitzenden übernimmt zunächst der / die stellvertretende Vorsitzende sowie bei deren Verhinderung der / die SchatzmeisterIn kommissarisch dessen / deren Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei dringenden Anlässen kann die Frist entfallen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 11 Geschäftsstelle

  1. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verbund eine Geschäftsstelle ein.
  2. Die Geschäftsstelle wird von den / GeschäftsstellenleiterInnen geführt.
  3. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
  • Registrierung der in den Erziehungs- und Elternurlaub ausscheidenden Kräfte der Mitgliedsbetriebe
  • Organisation der Berufsrückkehr
  • Organisation von Arbeitsvertretungen, z. B. bei Krankheitsfällen, in Urlaubszeiten sowie zu Spitzenlastzeiten (als Kontakthaltemaßnahme zur Berufspraxis)
  • Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen (als Kontakthaltemaßnahme zur Berufspraxis)
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Hilfestellung bei der Kinderbetreuung

§ 12 Ruhendes Arbeitsverhältnis

  1. Verbundmitglieder können nach Beendigung des gesetzlichen Erziehungsurlaubs ihren MitarbeiterInnen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr (Elternurlaub) anbieten.

§ 13 Schiedsstelle

  1. Zur Schlichtung von Streitfällen wird eine Schiedsstelle in Anlehnung an die gesetzlichen Vorschriften (§ 1025 ff. ZPO) bestellt.
  2. Die Schiedsstelle wird vom Vorstand auf Antrag eines Mitglieds bestellt. Zum abzuschließenden Schiedsvertrag benennt sowohl das betroffene Mitglied als auch das gegnerische Mitglied einen Schiedsrichter. Der Vorstand seinerseits ist berechtigt, einen weiteren unbeteiligten Dritten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu benennen.
  3. Bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele und Verletzung von Mitgliedspflichten kann die Schiedsstelle folgende Sanktionen verhängen:
  • Erteilung einer Ermahnung
  • Ausschluß aus dem Verein
  • Auferlegung der Verfahrenskosten

§ 14 Auflösung

  1. Über einen Antrag auf Auflösung des Verbundes entscheidet gem. § 8 (7) die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gem. § 8 (7) mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kinderschutzbünde in den Landkreisen Leer und Aurich.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leer / Ostfriesland.


Leer, im Januar 1997

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. August 2002.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. Dezember 2007.