
Eine der wesentlichen Aufgaben der in diesem Sachgebiet tätigen zwei Bandschutzprüfern im Landkreis Aurich besteht darin, im Zuge von Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren vorbeugende bauliche, anlagentechnische und/oder betriebliche Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Brand- und Rauchausbreitung in Gebäuden beitragen können, zu bewerten. In Form von Auflagen findet der Sachverstand der Brandschutzprüfer seinen Niederschlag. Die Überwachung ausreichender Löschwasserversorgung, die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen, der Einbau von Brandmeldeanlagen (BMA) und die Festlegung der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und trennender Bauteile sind nur einige der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen die sich in Stellungnahmen der Brandschutzprüfer zu den Bauverfahren wiederspiegeln. Aber auch die Möglichkeiten der Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten) im Bezug auf Brandbekämpfungsmaßnahmen und Menschenrettung werden beurteilt. Die dann notwendigen Anforderungen werden an die entsprechenden Genehmigungsbehörden zur abschließenden Beurteilung weitergeleitet.
Architekten, Fachplaner und Bauherren, werden bei der Planung von Neu- und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen in allen Fragen des Brandschutzes beraten. Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes ist es, durch bauliche und betriebliche Maßnahmen der Entstehung eines Brandes und dessen Ausbreitung entgegen zu wirken. Dadurch wird die Rettung von Menschen und Tieren und der Erhalt von erheblichen Sachwerten durch die Feuerwehr ermöglicht.
Durch den Einsatz von zwei Brandschutzprüfern, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf einen der beiden Brandschutzabschnitte (Altkreise) erstreckt, kommt der Landkreis Aurich dieser vorbeugenden Brandschutzaufgabe nach. Die regelmäßige Überprüfung von bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen mit erhöhten Brandrisiken oder solche, in denen bei einem Brand eine größere Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind stellt ein weiteres Aufgabenfeld des Sachgebietes vorbeugender Brandschutz dar. Ziel einer sogenannten Hauptamtlichen Brandschau ist es, brandschutztechnische Mängel sowohl baulicher als auch organisatorischer Art festzustellen und deren Beseitigung zu veranlassen. Die festgestellten Mängel werden dem Eigentümer bzw. Betreiber mitgeteilt und deren Beseitigung nach Ablauf einer festgelegten Frist kontrolliert.
Die Notwendigkeit einer Hauptamtlichen Brandschau ergibt sich aus § 23 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes und umfasst im wesentlichen folgende bauliche Anlagen:
Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG)
Nds. Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Verkaufsstättenverordnung (VKVO)
Industriebaurichtlinien (IndBauRL)
Schulbaurichtlinien (SchulbauR)
Nds. Bauordnung (NBauO)