Karies durch Dauernuckeln

Sind die Eltern mitverantwortlich?

Gesüsste Tees, Fruchtsäfte und andere zuckerhaltige Getränke in Baby-Flaschen mit Schnullern sind bekanntlich insbesondere dann Gift für die Zähne, wenn beim "Dauernuckeln" (Flasche als Beruhigungsschnuller) die Zähne über längere Zeit "im Zucker schwimmen". Der Faktor Zeit spielt nämlich eine wesentliche Rolle bei der Kariesentstehung. Die Zerstörung der Kinderzähnchen schreitet in solchen Fällen in rasantem Tempo fort und innerhalb kürzester Zeit sind die Schäden nicht mehr reparabel. Nicht umsonst haben die Zahnärzte dafür sogar eine eigene Krankheitsbezeichnung eingeführt: "Nursing-Bottle-Syndrom". Neben Problemen mit der Ästhetik (insbesondere die oberen Schneidezähne sind davon betroffen, da der Getränkestrahl hier konzentriert auftrifft) sind natürlich auch das Abbeißen und Kauen massiv gestört. Außerdem geht bei tiefer Zahnzerstörung die Platzhalterfunktion der Milchzähne für die nachwachsenden bleibenden Zähne verloren.

Dass es sich dabei nicht um einen schicksalhaften, unbeeinflussbaren Vorgang handelt, ist eigentlich selbstverständlich. Ins Visier der Justiz gerieten zunächst die Hersteller der o. g. Produkte und auch der Babyfläschchen. Anfang der 90er Jahre kam es zu mehreren erfolgreichen Klagen von Eltern gegen die Hersteller von Babynahrung, die danach ihre zuckerhaltigen Produkte mit entsprechenden Warnhinweisen versahen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 1996, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn Eltern trotz eindeutiger Hinweise das Dauernuckeln ihrer Kinder mit zuckerhaltigen Getränken zulassen.

Ein jetzt bekannt gewordenes aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) geht noch einen Schritt weiter: Selbst, wenn die Hersteller einen Warnhinweis versäumen, sind die Eltern wegen ihres Fehlverhaltens mit haftbar für die Schäden. Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf, in dem die entsprechenden Firmen sowohl zu Schadensersatz als auch zu Schmerzensgeld verurteilt wurden.

Quelle: BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VIZR175/98