Für diverse Einzelvorhaben verzichtet der Gesetzgeber jedoch auf eine Genehmigungspflicht. Die wichtigsten genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu einer Größe von 40 m³ umbauten Raumes, im Außenbereich nur bis zu 20 m³
Einfriedungen (Zäune, Mauern) - auch undurchsichtige - bis zu einer Höhe von 1,80 m
Werbeanlagen bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 1 m²
Herstellung von Öffnungen für Fenster und Türen in bereits fertig gestellten Wohngebäuden
Auswechselung der Dacheindeckung
Verklinkerungen
Abbruch eines Gebäudes (ausgenommen Hochhäuser)
Schornsteine in und an einem vorhandenen Gebäude
Hierbei ist zu beachten, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes).