Genehmigungsfreiheit

Für diverse Einzelvorhaben verzichtet der Gesetzgeber jedoch auf eine Genehmigungspflicht. Die wichtigsten genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind:

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu einer Größe von 40 m³ umbauten Raumes, im Außenbereich nur bis zu 20 m³

  • Einfriedungen (Zäune, Mauern) - auch undurchsichtige - bis zu einer Höhe von 1,80 m

  • Werbeanlagen bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 1 m²

  • Herstellung von Öffnungen für Fenster und Türen in bereits fertig gestellten Wohngebäuden

  • Auswechselung der Dacheindeckung

  • Verklinkerungen

  • Abbruch eines Gebäudes (ausgenommen Hochhäuser)

  • Schornsteine in und an einem vorhandenen Gebäude

Hierbei ist zu beachten, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes).