Das Ausländerrecht betrifft Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Sofern ein Ausländer nicht EU-Staatsangehöriger und auch nicht für kurzfristige Aufenthalte von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, darf er sich grundsätzlich nur dann im Bundesgebiet aufhalten, wenn er einen Aufenthaltstitel, also ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, besitzt.
Ein Ausländer, der kein Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der EU ist, benötigt für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Dieser ist im Fall der erstmaligen Beantragung in den meisten Fällen vor der Einreise in der Form eines nationalen Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) zu beantragen. Die Ausländerbehörde wird an dem Visumsverfahren für längerfristige Aufenthalte im Rahmen eines innerbehördlichen Zustimmungsverfahrens beteiligt. Über Anträge auf Erteilung eines Visums für kurzfristige Aufenthalte, etwa als Besucher oder Tourist (Schengen-Visum), entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit grundsätzlich ohne Beteiligung der Ausländerbehörde.
Nach der Einreise mit einem nationalen Visum, das gewöhnlich für die Dauer von drei Monaten erteilt wird und auch in den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist, längerfristig im Bundesgebiet aufhalten möchte, muss für den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Besitzt der Ausländer seit fünf Jahren oder in bestimmten Fällen auch seit drei Jahren die stets befristete Aufenthaltserlaubnis, so kann er die unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, sofern er noch weitere bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Ausländerbehörde entscheidet über diese Anträge unter Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Ausländerrechtes enthält das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das insbesondere Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Aufenthaltsbeendigung regelt. Für Asylbewerber gilt für die Dauer des Asylverfahrens das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) als abschließende Sonderregelung.