Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ist durch das Ersetzen des Bundessozialgesetzes (BSHG) durch die Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII ein Tätigkeitsfeld des Sozialamtes, welches zunehmend an Bedeutung verliert. Mit In-Kraft-Treten der neuen Gesetzbücher ist das Kostenerstattungsrecht weitestgehend aufgehoben worden.
Abwicklung der restlichen Fälle beschränkt sich ganz überwiegend auf den ehemaligen § 107 BSHG (Erstattung bei Umzug).