
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht soweit ein anderer Rehabilitationsträger, wie die Krankenkassen, Arbeitsämter, Unfall- und Rentenversicherungen, für die Gewährung der Hilfe zuständig ist.
Anträge auf Eingliederungshilfe können beim Landkreis Aurich gestellt werden. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind