
Vielen Haushalten fällt es schwer, die Kosten für eine Wohnung wegen des geringen Einkommens zu tragen. Wir informieren Sie darüber, ob und wie Sie einen Wohngeldantrag stellen können.
Wohngeld wird auf Antrag als Zuschuss gezahlt, es kann als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gewährt werden. § 23 Wohngeldgesetz (WoGG) regelt, dass der entsprechende Antrag gestellt ist, wenn er bei der zuständigen Stelle eingegangen ist (Eingangsbestätigung).
Antragsberechtigt für den Mietzuschuss sind:
Antragsberechtigt für den Lastenzuschuss sind:
Die Wohnungen müssen vom jeweiligen Antragsteller bewohnt sein und er muss die entsprechende Belastung dafür aufbringen.
Der Antrag soll auf dem amtlichen Vordruck erstellt werden, er kann auch formlos oder zur Niederschrift erklärt werden. Man unterscheidet Erst-, Wiederholungs- und Erhöhungsanträge. Wiederholungs- und Erhöhungsanträge können ohne Wohngeldnummer nicht bearbeitet werden.
Anträge und Formularvordrucke, welche für die Beantragung von Wohngeld benötigt werden, können Sie unter der entsprechenden Dienstleistung herunterladen.
Sie haben die Möglichkeit, mit Hilfe eines Wohngeldrechners die Höhe Ihres Wohngeldanspruchs online zu berechnen. Dieser Rechner berechnet für Sie die Höhe des Wohngeldes, welches Sie voraussichtlich als staatliche Förderung erhalten können. So können Sie ermitteln ob es sich grundsätzlich lohnt Wohngeld zu beantragen!
| A - B | Frau Saathoff |
| C - Fq | Frau Behrends |
| Fr - Ham | Frau Neumann |
| Han - Kl | Frau Brumm |
| Km - Me | Frau Rüst |
| Mf - Sb | Frau Zytariuk |
| Sc - St u. Heimbewohner | Herr Osterkamp |
| Su - Z | Herr Ender |