
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerber/innen und Geduldete
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Aufgabe des Landkreises Aurich ist auch die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls findet eine Übernahme von Behandlungskosten im Krankheitsfall statt.
Welcher Personenkreis hat einen Anspruch auf Leistungen?
Wird vorhandenes Einkommen und Vermögen auf die gewährten Leistungen angerechnet?
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Anders als in der Grundsicherung, gibt es kein Schonvermögen.
Wo können entprechende Anträge gestellt werden?
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist grundsätzlich das Sozialamt des Landkreises Aurich. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass Sie die unten aufgeführten Unterlagen bei Antragsstellung vorlegen können.
Formularvordrucke stehen Ihnen unter der entsprechenden Dienstleistung zum Download zur Verfügung.