Blindenhilfe, Landesblindengeld, Landesblindenhilfefonds

Dieses Bild zeigt eine blinde Frau, die zusammen mit ihrem Blindenhund, an einer grünen  Ampel die Straße überquert.

Landesblindengeld:

In Niedersachsen erhielten alle zivilblinde Menschen bis zum 31.12.2004 zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen das sogenannte Landesblindengeld, eine freiwillige Leistung des Landes. In den Jahren 2005 und 2006 stand dieses einkommens- und vermögensunabhängige Landesblindengeld nur noch blinden Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zu. Durch die Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde zum 01.01.2009  erhalten alle zivilblinden Personen ein Landesblindengeld in folgender Höhe:

 

a) Über 25-jährige Leistungsberechtigte:              265,00 € mtl.

b) Unter 25-jährige Leistungsberechtigte:             320,00 € mtl.

c) Bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen

    für alle Altersgruppen und unabhängig vom

    Vorliegen einer Pflegestufe:                              100,00 € mtl.

 

Im häuslichen Bereich werden Leistungen der Pflegeversicherung pauschal auf das Landesblindengeld angerechnet,

a) bei Pflegestufe I:

  • unter 25 Jahren: mtl. 130,00 €
  • über 25 Jahren:  mtl. 135,00 €

b) bei Pflegestufe II/III:

  • unter 25 Jahren: mtl. 170,00 €
  • über 25 Jahren:  mtl. 165,00 €

Anträge auf Landesblindengeld können beim Landkreis Aurich angefordert oder unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.

 

Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII):

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem  Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70% des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50% des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 297,32 €, angerechnet.

Zur Zeit beträgt die Blindenhilfe für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 594,63 € monatlich, und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 297,82 € monatlich.

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich die Blindenhilfe auf höchstens 297,32 € monatlich, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.

Anträge auf  Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag) können beim Landkreis Aurich angefordert werden. Diese Anträge stehen Ihnen auch als Download unter der entsprechenden Dienstleistung zur Verfügung.

 

Landesblindenhilfefonds:

Neben der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und dem einkommens- und vermögensunabhängigen Landesblindengeld gibt es in Niedersachsen auch noch den Landesblindenhilfefonds als Härtefallfonds. Die Leistungen des Fonds werden pauschaliert gewährt und sind von bestimmten Anlässen oder Ereignissen abhängig. Aus diesem Fonds können blinde Personen Beihilfen erhalten, wenn sie

  • nach dem 31.12.2004 neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird; einmalig 1.000,-- €
  • allein lebt, weil sie nach dem 31.12.2004 die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z. B. durch Tod oder Auszug - verloren hat; einmalig 1.000,-- €
    • erstmalig eine Ausbildung oder ein Studium beginnt; einmalig jeweils 1.000,-- €
    • erstmalig eine Arbeitstätigkeit aufnimmt; einmalig 1.000,-- €
    • erstmalig eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung aufnimmt; einmalig 1.000,-- €
    • berufsbedingt den Wohnort wechselt, z.B. durch einen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung; einmalig je Anlass 1.000,-- €
    • ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahre, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut;  je Haushalt und Jahr 1.000,-- €
    • an Selbsthilfemaßnahmen teilnimmt, die nicht durch Dritte finanziert werden. Die Leistungen können bewilligt werden
      • für Selbsthilfemaßnahmen  zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags. Dazu zählen Training Lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining, z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische PC-Schulungen in Hard- und Software; je Maßnahme pro Stunde 50,-- € jedoch höchstens 2.000,-- €
      • für Selbsthilfemaßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine; je Maßnahme pro Stunde 12,50 € jedoch höchstens 1.500,-- €
      • und für weitere Selbsthilfemaßnahmen, z. B. zur Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel. Die Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Kursgebühren, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen gewährt:
                   - Halbtagskurs (mindestens 4 Stunden); je Maßnahme 120,-- €
                   - Tageskurs (mindestens 7 Stunden); je Maßnahme 210,-- €
                   - 2-Tageskurs (mindestens 14 Stunden); je Maßnahme 420,-- €
                   - 3-Tageskurs (mindestens 21 Stunden); je Maßnahme 630,-- €
    • und zusätzlich gehörlos ist, pro Jahr 1.800,-- €.

     

    Diesbezügliche Anträge können formlos gestellt werden an das:

    Niedersächsische Landesamt
    für Soziales, Jugend und Familie
    Marienstraße 8, 27283 Verden (Aller)

    Telefon: (04231) 14 0; Fax: (04231) 14 153

    Email: poststellelsverden(at)ls.niedersachsen.de

     

    Ihre Ansprechpartner

    Olga Albers
    Telefon: 04941/16-5001
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    Elisabeth Westerkamp
    Telefon: 04941/16-5035
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