
Landesblindengeld:
In Niedersachsen erhielten alle zivilblinde Menschen bis zum 31.12.2004 zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen das sogenannte Landesblindengeld, eine freiwillige Leistung des Landes. In den Jahren 2005 und 2006 stand dieses einkommens- und vermögensunabhängige Landesblindengeld nur noch blinden Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zu. Durch die Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde zum 01.01.2009 erhalten alle zivilblinden Personen ein Landesblindengeld in folgender Höhe:
a) Über 25-jährige Leistungsberechtigte: 265,00 € mtl.
b) Unter 25-jährige Leistungsberechtigte: 320,00 € mtl.
c) Bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen
für alle Altersgruppen und unabhängig vom
Vorliegen einer Pflegestufe: 100,00 € mtl.
Im häuslichen Bereich werden Leistungen der Pflegeversicherung pauschal auf das Landesblindengeld angerechnet,
a) bei Pflegestufe I:
b) bei Pflegestufe II/III:
Anträge auf Landesblindengeld können beim Landkreis Aurich angefordert oder unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII):
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70% des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50% des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 297,32 €, angerechnet.
Zur Zeit beträgt die Blindenhilfe für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 594,63 € monatlich, und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 297,82 € monatlich.
Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich die Blindenhilfe auf höchstens 297,32 € monatlich, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.
Anträge auf Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag) können beim Landkreis Aurich angefordert werden. Diese Anträge stehen Ihnen auch als Download unter der entsprechenden Dienstleistung zur Verfügung.
Landesblindenhilfefonds:
Neben der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und dem einkommens- und vermögensunabhängigen Landesblindengeld gibt es in Niedersachsen auch noch den Landesblindenhilfefonds als Härtefallfonds. Die Leistungen des Fonds werden pauschaliert gewährt und sind von bestimmten Anlässen oder Ereignissen abhängig. Aus diesem Fonds können blinde Personen Beihilfen erhalten, wenn sie
Diesbezügliche Anträge können formlos gestellt werden an das:
Niedersächsische Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
Marienstraße 8, 27283 Verden (Aller)
Telefon: (04231) 14 0; Fax: (04231) 14 153
Email: poststellelsverden(at)ls.niedersachsen.de