Hilfen zum Lebensunterhalt

Offene Handfläche mit einer 1-Euro-Münze
Leistungen aus einer Hand

Mit dem Arbeitslosengeld II können Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bestreiten.

Was jedem Einzelnen zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Berücksichtigt werden auch Kosten für Unterkunft und Heizung im angemessenen Umfang. Zusätzlich können einmalige Beihilfen oder Mehrbedarfe im Einzelfall bewilligt werden. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge inkl. der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, kann sie grundsätzlich Leistungen beantragen.  

Für den Antrag ausschlaggebend ist, dass die antragstellende Person erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Sie wird nur auf Antrag und in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Die Antragstellung ist persönlich in der jeweiligen ARGE vorzunehmen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragstellung.

Weitere Detailinformationen enthält die Broschüre Was? Wieviel? Wer?.

Das Arbeitslosengeld II ist eine individuelle Leistung, die die persönlichen Lebensumstände im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) umgehend an Ihren persönlichen Ansprechpartner/Sachbearbeiter

Bedarfsberechnung

Die grundsätzliche Bedarfsberechnung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Bild zeigt die Bestandteile der Bedarfsberechnung

a) Regelsatz

Als Regelsatz wird der „Grundbetrag“ bezeichnet, den eine alleinstehende, volljährige Person benötigt, um ihren notwendigen Lebensunterhalt  bestreiten zu können.

 

Bild zeigt die Bedarfstabelle mit den Regelleistungen an.

b) Mehrbedarf

Schwangere und Alleinerziehende erhalten wegen zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent zur Regelleistung bis zur Entbindung zusätzlich. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarfszuschlag von mindestens 12 und maximal 60 Prozent der Regelleistung.

Bild zeigt eine Tabelle der Personenkreise, denen ein Mehrbedarf zusteht.

c) Kosten der Unterkunft

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der KdU orientiert sich an der aktuellen Mietübersicht des Landkreises Aurich. Sie gilt für den Einzugsbereich aller kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden – mit Ausnahme der beiden Städte Aurich und Norden, die über eigene Mietspiegel verfügen sowie der Inselgemeinden.

Zu den Mietkosten zählen die Kaltmiete sowie die Heiz- und Nebenkosten, nicht die Kosten für Warmwasser und Strom. Diese müssen von den Beziehern von Arbeitslosengeld II aus den Regelleistungen übernommen werden

Wichtig:

Bei den aufgeführten Daten handelt es sich um Orientierungswerte, die im Einzelfall natürlich von Ihrer jeweiligen Lebenssituation abweichen können. Es empfiehlt sich daher immer, ein persönliches Beratungsgespräch mit den Ansprechpartnern der ARGE zu vereinbaren.

Mietspiegel

Tabelle zeigt den Mietspiegel des Landkreises Aurich, der Stadt Aurich und der Stadt Norden

d) Freibeträge

Bei der Anrechnung von Vermögen und Einkünften aus Erwerbstätigkeit auf die SGB-II-Leistungen werden verschiedene Freibeträge geltend gemacht.

Einkommen und/oder Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, wird bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Leistungen angerechnet. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§§ 11, 12, 30 Sozialgesetzbuch II). Sie sind deshalb verpflichtet, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht alle Unterlagen und Nachweise hierzu vorzulegen, damit Ihre Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt werden können. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit als auch für Einkünfte aus Vermögen sowie für sonstige Einkünfte (Renten, Kindergeld, Unterhalt).

Grundsätzlich gilt: die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei.

Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 800 Euro monatlich ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:

e) Absetzung von Ausgaben

Von jedem Einkommen können notwendige Ausgaben abgesetzt werden.

Zu diesen notwendigen Ausgaben gehören die Kfz-Haftpflicht, Unfallversicherungen, Gewerkschaftsbeiträge,  Beiträge zu Erwerbslosen- und Sozialhilfegruppen, Kinderbetreuungskosten sowie Bewerbungs-, Fortbildungs- und Fachliteraturkosten.

f) Einkommen

Erzieltes Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Zum Einkommen gehört Lohnarbeit, Selbstständigkeit, Renten, Mieteinnahmen, Gewinne und Erbschaften, Kindergeld und Unterhalt. Ebenfalls werden einmalige Zahlungen, wie Weihnachtsgeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Nicht angerechnet werden das Blindengeld, Pflegegeld nach SGB XI oder Schmerzensgeld.

Elterngeld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet, wenn vor der Schwangerschaft keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde.

Resultiert das Elterngeld aus einer früheren Erwerbstätigkeit, wird ein Freibetrag von 300,-€ angerechnet.