
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten für die Freilandhaltung von Geflügel.
Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 25.04.2008 (BGBl. I Seite 764) lege ich Folgendes fest:
Im Landkreis Aurich darf Geflügel nur in den nicht schraffiert dargestellten Gebieten des Kartenausschnitts außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden (Freilandhaltung).
Die Untersuchungen von Geflügel im Sinne der folgenden Hinweise sind im Veterinärinstitut des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) durchzuführen.
Begründung:
Der Landkreis als zuständige Behörde kann ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf. Die Voraussetzungen der Freilandhaltung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung liegen für sämtliche Geflügelhaltungen in dem nicht schraffierten Gebiet des vorstehenden Kartenausschnitts vor.
Widerrufsvorbehalt:
Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung insbesondere für den Fall vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung nicht mehr vorliegen.
Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sie kann im Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Aurich, Zimmer 2.037 und 2.076, während der Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
1. Jeder Geflügelhalter, der Geflügel in Freilandhaltung hält, hat sicherzustellen, dass
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
2. Enten und Gänse in Freilandhaltung sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. Anstelle dieser vierteljährlichen virologischen Untersuchung kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Die Anzahl der erforderlichen Hühner oder Puten ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1000 | 20 - 60 |
mehr als 1000 | 30 - 70 |
Ferner hat der Halter jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
3. Der Tierhalter hat dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Aurich bei Freilandhaltung die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Tierhalter hat dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittel- überwachung des Landkreises Aurich das Ergebnis der Untersuchung (siehe Ziffer 2) unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
5. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand (Enten- und Gänsebestand siehe Ziffer 7) Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
6. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Aurich, 19.02.2009
Landkreis Aurich
Theuerkauf
Landrat

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende, fieberhafte Viruserkrankung von Hühnern, Enten, Gänsen, Puten und anderem Geflügelarten, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreitet.
Kranke Tiere zeigen folgende Symptome:
Die Geflügelpest wird direkt von Tier zu Tier übertragen. Das infizierte Geflügel scheidet das Virus über die Luftwege sowie über Sekrete und Exkrete aus. Durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier im Stall oder auf dem Transport breitet sich das Virus - unter anderem auch über die Luft - sehr schnell aus.
Der Verdacht auf Geflügelpest ist umgehend dem Veterinäramt zu melden.